Kinder – und Jugendordnung des SuS Oberaden 1921 e.V.

§ 1

Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des SuS Oberaden 1921 e.V. können alle Jugendlichen bis zum vollendeten 21.  Lebensjahr (abteilungsspezifisch) sein, sowie die gewählten, regelmäßig und unmittelbar tätigen Mitarbeiter/innen der Jugendabteilungen.

§ 2

Aufgaben

Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit im SuS Oberaden 1921 e.V.

Aufgaben sind insbesondere:

  • Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  • Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  • Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
  • Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Freizeitgestaltung
  • Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
  • Pflege der internationalen Verständigung
  • Förderung von Toleranz, Respekt und Fairness

Die einzelnen Abteilungen des SuS Oberaden 1921 e.V. regeln sportartspezifische Dinge selbstständig.

§ 3

Organe

Organe der Jugend des SuS Oberaden 1921 e.V. sind:

  • Vereinsjugendleiter
  • die Vereinsjugendversammlung
  • der Vereinsjugendausschuss
  • die Jugendversammlungen der Abteilungen

§ 4

Vereinsjugendleiter

  • Der Vereinsjugendleiter ist Mitglied des Hauptvorstandes
  • Der Vereinsjugendausschuss wählt den Vereinsjugendleiter für eine Dauer von 2 Jahren, spätestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung.
  • Der Vereinsjugendleiter wird durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt und von der Delegiertenversammlung bestätigt. Stimmenthaltungen sind ungültig.
  • Der Vereinsjugendleiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

§ 5

Vereinsjugendversammlung

Die Vereinsjugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des SuS Oberaden 1921 e.V..

  • Sie bestehen aus dem Vereinsjugendleiter, je 2 gewählten Jugendlichen der Abteilungen des Vereins – nach Möglichkeit einen weiblichen und einen männlichen Mitglied -, sowie den Abteilungsjugendleitern.

    Aufgaben der Vereinsjugendversammlungen sind:

    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
    2. Entgegennahme der Berichte der Abteilungen und des Berichts des Vereinsjugendausschusses
    3. Wahl der Jugendvertreter in den Vereinsjugendausschuss für die Dauer von 2 Jahren
    4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt. Sie sollte spätestens 14 Tage vor der Wahl des Jugendleiters stattfinden. Sie wird vom Vereinsjugendleiter zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  • Die Vereinsjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sind ungültig.

 

§ 6

Jugendversammlung der Abteilungen

  • Die Jugendversammlungen der Abteilungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins. Sie bestehen aus dem Jugendleiter, den jugendlichen Mitgliedern der Abteilungen und aus allen innerhalb der Abteilung gewählten sowie den regelmäßig und unmittelbar tätigen Mitarbeiter/innen.
  • Aufgaben der Jugendversammlungen sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands
    2. Wahl des Jugendleiters und weiterer abteilungsspezifischer Mitglieder,
      1. spätestens 14 Tage vor der Abteilungsversammlung,
      2. für die Dauer von 2 Jahren.
  • Der Jugendleiter wird von der Abteilungsversammlung bestätigt
  1. Wahl von 2 Jugendvertretern
  2. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Ehrungen
  • Die ordentliche Jugendversammlung der Abteilung sollte jeweils im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Sie wird vom Jugendleiter zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  • Die Jugendversammlung der Abteilung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sind ungültig.
  • Die Mitglieder der Jugendversammlung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme und damit das Stimmrecht.

§ 7

Vereinsjugendausschuss

  • Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    dem Vereinsjugendleiter, 2 Jugendvertretern (nach Möglichkeit ein weiblicher und ein männlicher Vertreter), die zum Zeitpunkt der Wahl auf der Vereinsjugendversammlung noch Jugendliche sind sowie den Abteilungsjugendleitern.
  • Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
    Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse gegenüber der Vereinsjugendversammlung und dem Hauptvorstand verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss berät über Anträge und Ehrungen.
  • Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vereinsjugendleiter zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sind ungültig. Die Sitzung ist grundsätzlich beschlussfähig.
  • Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vereinsjugendleiter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  • Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  • Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 8

Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

  • Die Jugendordnung bzw. eine Änderung muss vom Vereinsjugendausschuss mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen und vom Hauptvorstand mit einer einfachen Mehrheit bestätigt werden. Die Jugendordnung bzw. deren Änderung tritt mit der Bestätigung des Hauptvorstandes in Kraft.
  • Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen aufgeführt sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Bergkamen, 29.04.2014

Gez. Hauptvorstand des SuS Oberaden 1921 e.V.

 
Diese Ordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.
 
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